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Mehr Details zur Umsatzsteuersenkung auf Nahrungsmittel

April 2026
Kategorien: Klienten-Info , Gastronomie-Info , Landwirte-Info

Durch einen Ministerialentwurf Mitte März sind neue Details zur geplanten Umsatzsteuersenkung auf Nahrungsmittel bekannt geworden (siehe dazu auch Beitrag aus dem Februar 2026). Klar ist, dass ab 1. Juli der Umsatzsteuersatz für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 % gesenkt wird, um zu einer finanziellen Entlastung bei den Einkäufen des täglichen Lebens beizutragen.

Die Gruppe der begünstigten Lebensmittel (gem. Kombinierter Nomenklatur) umfasst:

  • Milch (auch laktosefreie) und Milcherzeugnisse wie Joghurt, Butter etc.;
  • (frische) Hühnereier;
  • Gemüse wie z.B. Kartoffeln, Tomaten, Knoblauch, Kohl, Gurken, Karotten, Erbsen, Spargel usw. Die Begünstigung gilt unabhängig davon, ob das Gemüse frisch, gekühlt oder gefroren ist.
  • Obst bzw. genießbare Früchte - dies betrifft beispielsweise frische Äpfel, Birnen, frisches Steinobst (z.B. Marille, Kirsche, Pfirsich, Pflaume);
  • Reis;
  • Weizenmehl und -grieß;
  • Teigwaren, jedoch weder gekocht, gefüllt noch anders zubereitet;
  • Brot und Gebäck (auch glutenfrei);
  • Speisesalz.

Ausgenommen vom begünstigten Mehrwertsteuersatz sind Restaurantumsätze - hier gelten auch weiterhin die bestehenden Sätze, da nur der Kauf im Supermarkt oder beim Erzeuger begünstigt sein soll.

Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten - ebenso die Lösung von mit der Umsatzsteuersenkung verbundenen zolltarifarischen und mit der Registrierkassensicherheitsverordnung zusammenhängenden Fragen.

Bild: © Adobe Stock - Pixel-Shot

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Umsatzsteuer Nahrungsmittel Umsatzsteuersatz Steuersenkung
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